Sofortüberweisung ist kein „zumutbares Zahlungsmittel“

Eine wichtige Änderung für alle Online-Shop-Betreiber. Zukünftig darf bei Kreditkartenzahlung nur dann Geld vom Kunden verlangt werden, wenn auch andere kostenfreie Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehten. „Sofortüberweisung“ ist laut einem Urteil des Landgericht Frankfurt von Ende Juni 2015 ein „kein zumutbares Zahlungsmittel“. Bei den durch Online-Händler kostenfreien weiteren Bezahlmöglichkeiten muss es sich laut Gesetz ein gängies und zumutbares Zahlungsmittel handeln, wie z. B. die Barzahlung, eine Überweisung oder die Zahlung per Lastschrift. Nach Auffassung des Landesgericht Frankfurt erfüllt die Sofortüberweisung diese Anfüllungen nicht und sei weiter mit großen Risikien für die Datensicherheit verbunden.

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